Satzung

Satzung des Heimat-, Kultur- und Sportverein Libbenichen e.V. 1996

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Heimat-, Kultur- und Sportverein Libbbenichen e. V. 1996“. Er ist ein eingetragener Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ verfolgt. Der Sitz des Vereins lautet:

                               Vereinsraum im Gemeindehaus

                               Otto-Grotewohl-Straße 29

                               15306 Lindendorf.

§ 2 – Aufgaben und Inhalt

  1. Das Wirken des Heimat-, Kultur- und Sportvereins Libbenichene. V. 1996 ist darauf gerichtet, bei allen Mitgliedern des Vereins, allen Einwohnern der Gemeinde die Heimatverbundenheit, die Kultur und die sportlichen Aktivitäten zu fördern, sowie diese zu erhalten und zu pflegen.
  2. Der Heimat-, Kultur- und Sportverein Libbenichen e. V. 1996 richtet seine Tätigkeit auf die Bewahrung und Wiederentdeckung von Traditionen und fördert das Zusammengehörigkeitsgefühl der Dorfgemeinde Libbenichen.
  3. Der Satzungszweck soll durch die Zusammenarbeit mit der Gemeinde, mit den ortsansässigen Betrieben und Institutionen wie folgt verwirklicht werden:
    • Pflege des Kulturgutes
    • Errichtung und Erhaltung von Sportstätten
    • Förderung sportlicher Übungen
    • Weiterentwicklung des geistig-kulturellen Lebens
    • Förderung der Jugendclubtätigkeit
    • Hilfe und Unterstützung bei der Seniorenbetreuung
  4. Der Heimat-, Kultur- und Sportverein Libbenichen e. V. 1996 koordiniert die Vorstellungen und Aktivitäten seiner Mitglieder hinsichtlichder Werbung für die Mitgliedschaft im Verein, für die Fortführung und Erhaltung touristischer Angebote.
  5. Der Heimat-, Kultur- und Sportverein Libbenichen e. V. 1996 will das  Zusammengehörigkeitsgefühl der auf dem Land lebenden Einwohnern bewahren und Sie in die Vereinsarbeit mit einbeziehen. So können und werden in gemeinsamer Zusammenarbeit alte Traditionen fortbestehen, neue geschaffen und das Leben auf dem Lande wird sichschrittweise weiter qualitativ verbessern.
  6. Der Heimat-, Kultur- und Sportverein Libbenichen e. V.1996 ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 – Ziele und Zweck

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine finanziellen Zuwendungen.

Durch den Verein eingenommene Mittel werden nur für in der Satzung festgelegte Ausgaben und Ziele verwendet.

Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Satzung nicht entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden, aber auch Unternehmen, Verwaltungen, Vereine und Institutionen, sofern Sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

Bei Minderjährigen muss die Einverständniserklärung der Eltern vorliegen.

Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von 3 Monaten bzw. mit dem Tod des Mitgliedes. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen vorliegen.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.

Die Mitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen teil, sie können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählenlassen. Sie bestimmen durch einfache Mehrheitsentscheidungen die Grundlagen der Vereinsarbeit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten.

§ 6 – Stimmrecht und Wählbarkeit der Mitglieder

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder an dem vollendeten 16. Lebensjahr. Bei der Wahl eines Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zu.

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne der Satzung besteht aus: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Finanz- und Kassenwart und dem Schriftführer.

Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Rechtsverkehr sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen der Satzung. Die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, sowie des Kassenwarts und des Schriftführers erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren. Für ausscheidende Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder, deren Wahl für die volle Amtswahlzeit erfolgt. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, zumindest aber in Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Neben der Geschäftsführung obliegendem Vorstand folgende Aufgaben:

  • die Ziele des Vereins gemäß § 2 zielstrebig zu verfolgen,
  • die Vorbereitung und Durchführung derMitgliederversdammlungen und die Umsetzung ihrer Beschlüsse,
  • Aufstellung und Ausführung des von der Mitgliederversammlunggenehmigten Haushaltsplanes,
  • Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens.

§ 9 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich einberufen. Die Mitglieder sind mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Bei Ablehnung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Anträge an der Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • den Jahresbericht bzw. Quartalsberichte
  • die Jahresendrechnung
  • die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des neuenVorstandes
  • vorliegende Anträge

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Er muss dies tun, wenn es von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Alle Stimmberechtigten sind dazu spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.


§ 10 – Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Protokolle sind generell vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 11 – Wahl des Rechnungsprüfers

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Rechnungsprüfer für die Dauer von einem Jahr. Die Aufgabe des Rechnungsprüfers besteht in der Prüfung der sachlich richtigen Führung der Finanzen durch den Vorstand. Er berichtet in der Jahreshauptversammlung.

§ 12 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 13 – Finanzierungdes Vereins und Beitragsordnung

Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen, Zuwendungen und Spenden. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Ausnahmeregelungen trifft der Vorstand. Die Höhedes Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder jährlich festgelegt. Alle finanziellen Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden.

§ 14 – Satzungsänderung

Änderungen der Satzung erfordern mindestens eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Satzungsänderungen müssen mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntgeben werden.

§ 15 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb einer Woche die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen kann dieVereinsauflösung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das vorhandene Vermögen an die Gemeinde Libbenichen für gemeinnützige Zwecke übergeben.

§ 16 – Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit dem 05.11.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.09.1996 außer Kraft.